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Das freiwillige soziale Jahr


1. Das freiwillige soziale Jahr (FSJ)
1.1 Einsatzkostenpauschale beim FSJ als Zivildienstersatz
1.2 Einsatzkostenpauschale beim Regel-FSJ
2. Das freiwillige soziale Jahr im Sport
2.1 Gesetzliche Grundlagen
2.2 Steuern und Sozialversicherung
3. Bewerbung um eine Einsatzstelle
4. Das freiwillige soziale Jahr als Zivil- und Wehrdienstersatz
5. Das freiwillige soziale Jahr im Tischtennisbereich
6. Checkliste Bewerber
7. Checkliste Einsatzstellen
8. Weitere Informationen


Freiwilliges Soziales Jahr - Infos von A bis Z - von Homepage Sportjugend NRW
Infoschreiben für anerkannte Einsatzstellen - von Homepage Sportjugend NRW
Stellenbesesetzungsanzeige - von Homepage Sportjugend NRW
Meldung eines Teilnehmers - von Homepage Sportjugend NRW
Personalstammbogen - von Homepage Sportjugend NRW
Zusatzerklärung zur Vorbeschäftigung - von Homepage Sportjugend NRW
Infoblatt Freiwilliges Soziales Jahr an Stelle des Zivildienstes - von Homepage Sportjugend NRW

1. Das freiwillige soziale Jahr

Ein freiwilliges soziales Jahr soll als ein Bildungs- und Orientierungsjahr verstanden werden, bei dem die Bereitschaft junger Menschen für ein gesellschaftliches Engagement und die Übernahme von Verantwortung gefördert werden sollen. Die Teilnehmer bekommen dabei Einblicke in ein Berufsfeld und können zahlreiche Erfahrungen sammeln.
Das freiwillige soziale Jahr können Männer und Frauen zwischen 16 (beziehungsweise Erfüllung der Vollschulzeit) und 27 Jahren absolvieren, wobei wehrpflichtige Männer es auch an Stelle des Zivildienstes leisten können.
Das freiwillige soziale Jahr beginnt normalerweise am 1. August oder 1. September eines jeden Jahres und dauert zwischen sechs und 18 Monaten. Es kann aber auch zu jedem anderen 1. eines Monates begonnen werden.
Durch eine Gesetzesänderung (1. Juni 2008) wird die Dienstzeit flexibler gestaltet, so dass auch Kombinationen möglich sind. Zum Beispiel kann das freiwillige soziale oder das freiwillige ökologische Jahr im Inland oder Ausland abgeleistet werden. Außerdem kann der Dienst in Blöcken von mindestens drei Monaten erfolgen (bei einer Mindestdauer von sechs Monaten). Die Regelzeit des freiwilligen sozialen Jahres bleibt jedoch bei sechs bis 18 Monaten, kann aber in Ausnahmefällen auf 24 Monate ausgedehnt werden.
Anerkannte Kriegsdienstverweigerer müssen für zwölf Monate im Sportbereich tätig sein. Sie werden nachträglich auf Grund einer durch die Sportjugend zu erstellenden Bescheinigung durch das Bundesamt für Zivildienst anerkannt.
Das freiwillige soziale Jahr ist eine Vollzeittätigkeit mit 38,5 bis 40 Wochenstunden. Hat der Teilnehmer das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht, so gelten die Bedingungen des Jugendarbeitsschutzgesetztes.
Der Teilnehmer erhält ein Honorar von 150 Euro im Monat. Hinzu kommt eine Unterkunfts- und Verpflegungspauschale von weiteren 150 Euro, da nur in den seltensten Fällen von den Vereinen oder Verbänden eine Unterkunft gestellt werden kann. Insgesamt bekommt ein Teilnehmer also 300 Euro im Monat, die der Verein oder Verband für ihn aufbringen muss.
Die weiteren Kosten für Sozialversicherung, Kranken-, Arbeitslosen- sowie Rentenversicherungsbeiträge werden von der zuständigen Landessportjugend als Träger des freiwilligen sozialen Jahres übernommen. Außerdem schließt die Landessportjugend die erforderliche Haftpflichtversicherung für den Teilnehmer ab. Das Kindergeld wird während der Zeit des freiwilligen sozialen Jahres weiter gezahlt.
Während des freiwilligen sozialen Jahres soll sich der Teilnehmer aber nicht nur einbringen, sondern auch selbst Qualifikationen erwerben. Daher hat er einen Anspruch auf eine fachliche Anleitung und eine pädagogische Betreuung an seiner Einsatzstelle. Hinzu kommt ein begleitendes Seminarangebot. An insgesamt 25 Tagen muss der Teilnehmer bei Fortbildungen und Schulungen zusätzliche Qualifikationen erwerben. Dabei ist seine Teilnahme verpflichtend und wird als Arbeitszeit angerechnet.
Neben 15 Tagen für Einführungs-, Zwischen- und Abschlussseminare (je 5 Tage), hat der Teilnehmer während eines zwölfmonatigen freiwilligen sozialen Jahres einen Anspruch auf zehn Tage für den Erwerb einer Übungsleiterlizenz im sportbezogenen Teil. Die Einsatzstelle muss hierbei die zehn Bildungstage finanzieren (Seminarkosten- und Fahrtkostenerstattung).
Hinzu kommen die Erstattung der täglichen Fahrtkosten zur Einsatzstelle mit dem öffentlichen Personennahverkehr (nicht jedoch für Heimfahrten am Wochenende) sowie die anteiligen Finanzierung der vereinbarten Einsatzkostenumlage an die Sportjugend.
Pro Jahr hat der Teilnehmer zudem Anspruch auf 24 Urlaubstage bei einem zwölfmonatigen freiwilligen sozialen Jahr.


1.1 Einsatzkostenpauschale beim FSJ als Zivildienstersatz

Weil seit dem 1. März 2008 auf alle Verträge im freiwilligen sozialen Jahr und die damit verbundenen Rechnungsstellungen eine Umsatzsteuer in Höhe von 19 Prozent anfällt, ergeben sich neue Kostenpauschalen.
Demnach betragen die Gesamtkosten, die eine Einsatzstelle für einen Teilnehmer monatlich aufbringen muss 330 Euro (inklusive 19 Prozent Umsatzsteuer) oder 450 Euro (inklusive Umsatzsteuer für Teilnehmer, die unmittelbar vor dem freiwilligen sozialen Jahr einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen sind).


1.2 Einsatzkostenpauschale beim Regel-FSJ

Die Sportjugend subventioniert Einsatzstellen im Regel-Freiwilligem Sozialen Jahr, damit diese durch die Umsatzsteuer für die Einsatzstellen nicht unbezahlbar werden.
Für jeden Teilnehmer betragen die Gesamtkosten für die Einsatzstelle 520 Euro (inklusive 19 Prozent Umsatzsteuer) oder 740 Euro (inklusive Umsatzsteuer für Teilnehmer, die unmittelbar vor dem freiwilligen sozialen Jahr einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen sind).


2. Das freiwillige soziale Jahr im Sport

Ein freiwilliges soziales Jahr kann im Sportbereich und daraus resultierend auch in einem Tischtennisverein oder -verband absolviert werden.
Das freiwillige soziale Jahr im Sport geht auf ein Modellprojekt der Deutschen Sportjugend und des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend aus dem Jahr 2000 zurück. Im September 2003 ist das freiwillige soziale Jahr im Sport dann auch offiziell neben die anderen Formen des freiwilligen sozialen Jahres getreten und gesetzlich festgeschrieben worden.
Für die Organisation, Verwaltung und Durchführung eines freiwilligen sozialen Jahres im Sport sind die Landesorganisationen der Deutschen Sportjugend verantwortlich. Sie tragen auch die Verantwortung gegenüber dem zuständigen Ministerium sowie dem Bundesamt für Zivildienst (www.zivildienst.de). Hier erhalten Interessierte auf der Internetseite auch ausführliche Informationen (www.dsj.de). Außerdem kann man beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend die Broschüre „Für mich und andere – Freiwilliges Soziales Jahr / Freiwilliges Ökologisches Jahr“ bekommen (www.bmfsfj.de).
Die Sportjugend als Träger eines freiwilligen sozialen Jahres verpflichtet sich dazu, die folgenden Aufgaben wahrzunehmen:
• die Einhaltung der gesetzlichen Grundlagen
• sozialpädagogische Begleitung der Teilnehmer
• Qualifizierung und Weiterbildung der Teilnehmer
• Auswahl und Anerkennung der Einsatzstellen
• Zulassung der Teilnehmer
• Zusammenarbeit mit den Einsatzstellen
• Auszahlung des Honorars (Taschengeldes), der Pauschale für Unterkunft und Verpflegung sowie der Übernahme der Kosten für das Einführungs- beziehungsweise Abschlussseminar
• An- und Abmeldung der Teilnehmer bei den Sozialversicherungsträgern
• Abführung der Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitslosen- und Rentenversicherung sowie Kranken- und Pflegeversicherung)
• Anmeldung bei der zuständigen Berufsgenossenschaft
• Abwicklung der Verwaltungsarbeiten (zum Beispiel Einsatzverträge, Gestellungsverträge, Erstellen der Lohnabrechnungen, Beantragung und Abwicklung der Zuschüsse, Abwicklung mit dem Bundesamt für den Zivildienst, Rechnungserstellung für die Einsatzstellen, Bescheinigung über die Teilnahme am freiwilligen sozialen Jahr)
• Zusammenarbeit mit der zentralen Koordinierungsstelle für das freiwillige soziale Jahr im Sport, der Deutschen Sportjugend sowie mit dem Bundesamt für den Zivildienst

Im Sportbereich kommen Vereine und Verbände als Einsatzstelle für ein freiwilliges soziales Jahr in Frage, die einen ordentlichen Geschäftsbetrieb unterhalten und regelmäßige Sport- und Freizeitangebote für Kinder und Jugendliche organisieren.
Außerdem müssen die Vereine in das Vereinsverzeichnis des jeweiligen Landessportbundes eingetragen sein.
Spezielle Schulabschlüsse, Ausbildungen oder Qualifikationen sind nicht nötig. Erfahrungen in Vereinen und Verbänden oder Vorkenntnisse über Strukturen und Arbeitsweisen im sportlichen Bereich sind zwar von Vorteil, aber keine notwendigen Bedingungen. Positiv ist, wenn die Teilnehmer über eine pädagogische Ausbildung verfügen oder eine Übungsleiterlizenz haben (diese kann jedoch auch während des freiwilligen sozialen Jahres erworben werden).


2.1 Gesetzliche Grundlagen

Die Teilnehmer eines freiwilligen sozialen Jahres sind durch folgende gesetzliche Grundlagen abgesichert:
• Gesetz zur Förderung eines Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJG) im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe, § 1 Abs. 1, Ziffer 3 und bezieht sich nach § 11 Abs. 3, Ziffer 2 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) auf die Jugendarbeit im Sport
• Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Förderung eines Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ-Förderungsänderungsgesetz – FSJGÄndG) vom 27. Mai 2002
• Zivildienstgesetz, § 14 b und § 14 c
• es gelten die arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften (etwa das Jugendarbeitsschutzgesetz), obwohl das freiwillige soziale Jahr kein Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis ist
• Teilnehmer des freiwilligen sozialen Jahres dürfen keine angestellte Arbeitskraft ersetzen
• für Teilnehmer des freiwilligen sozialen Jahres besteht kein Arbeitsplatzschutz, die bedeutet, dass ein vorhergehendes Arbeitsverhältnis gekündigt werden muss und nach dem freiwilligen sozialen Jahr kein Anspruch auf Wiedereinstellung besteht


2.2 Steuern und Sozialversicherung

Das Honorar und Sachbezüge sind steuerlich zu veranlagen, doch normalerweise fallen auf Grund des steuerfreien Jahreseinkommens keine Steuern an. Obwohl steuerrechtlich im eigentlichen Sinn kein Arbeitsverhältnis vorliegt, müssen die Leistungen auf der Hauptlohnsteuerkarte eingetragen werden.
Für Teilnehmer des freiwilligen sozialen Jahres, die zuvor einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen sind oder arbeitslos gemeldet waren, gelten höhere Beiträge für die Arbeitslosenversicherung. Die dem Träger entstehenden Mehrkosten in Höhe von 100 Euro im Monat sind nicht über Zuschüsse des Bundes abgedeckt und müssen von der jeweiligen Einsatzstelle finanziert werden. Diese Regelung tritt jedoch außer Kraft, wenn der Teilnehmer mehr als einen Monat vor Beginn seines freiwilligen sozialen Jahres im Sport nicht mehr einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachging.
Minijobs bis zu einer Einkommensgrenze von 400 Euro im Monat sind von dieser Regelung nicht betroffen.


3. Bewerbung um eine Einsatzstelle

Vereine und Verbände müssen eine Einsatzstelle schaffen und diese bei der zuständigen Landessportjugend anerkennen lassen. Dort sind auch die entsprechenden Antragformulare erhältlich.
Dazu müssen sie den geplanten Einsatz eines Teilnehmers im freiwilligen sozialen Jahr durch eine Stellenbeschreibung nachweisen, die den Arbeitsplatz als Vollzeitstelle kennzeichnet. Außerdem müssen sie eine anhand einer Stundenaufschlüsselung dokumentieren, wie viele Stunden der Teilnehmer in der Jugendarbeit und wie viele in anderen Tätigkeitsfeldern (z.B. der Verwaltung) leisten soll.
Interessierte können sich an die Sportjugend des Landes wenden, wo sie ihr freiwilliges soziales Jahr absolvieren wollen. Sie informieren auch über das genaue Bewerbungsverfahren.
Die Entscheidung, welcher Teilnehmer letztendlich eingestellt wird, obliegt aber den Vereinen und Verbänden, die die Stelle anbieten. So kann etwa ein Interessierter in seinem eigenen Verein anregen, dort für ihn eine Stelle zu schaffen.
Bei einem Vertragsabschluss wird der Teilnehmer dann über die Deutsche Sportjugend angestellt, wobei der Arbeitsvertrag von allen beteiligten Parteien, also der Deutschen Sportjugend beziehungsweise der Landessportjugend, dem Verein oder Verband sowie dem Teilnehmer, unterzeichnet wird (rechtsverbindliche Partnerschaft als Bedingung für den Einsatz).
Die kompletten Personalunterlagen müssen bis spätestens vier Wochen vor geplantem Beginn des freiwilligen sozialen Jahres der Sportjugend vorliegen. Ansonsten schickt diese bei einer nicht-fristgerechten Einreichung eine Absage oder es kommt dazu, dass sich der Beginn der Maßnahme um einen Monat nach hinten verschiebt.
Zur Vollständigkeit der Personalunterlagen zählen:
• Anschreiben der Einsatzstelle mit dem gewünschten Einsatzbeginn
• Personalbogen mit Lichtbild
• Hauptlohnsteuerkarte
• eigene Mitgliedsbescheinigung einer gesetzlichen Krankenkasse (nach § 175)
• Erklärung zur Vorbeschäftigung des Teilnehmers
• bei Teilnehmern, die das freiwillige sozialen Jahr als Zivildienstersatz absolvieren ist außerdem eine Kopie der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer notwendig

Im Anschluss schickt die Sportjugend der Einsatzstelle dann drei Vertragsexemplare zu. Diese müssen ausgefüllt, rechtsverbindlich (§ 26 BGB) von Einsatzstelle und Teilnehmer unterschrieben und an die Sportjugend zurückgesendet werden. Nach der Unterzeichnung durch die Sportjugend erhält jede Partei ein Exemplar. Außerdem wird ein Gestellungsvertrag zwischen der Sportjugend und der Einsatzstelle erstellt, der die finanziellen Verbindlichkeiten regelt.


4. Das freiwillige soziale Jahr als Zivil- und Wehrdienstersatz

Seit dem 1. August 2002 wird das freiwillige soziale Jahr als Zivildienstersatz akzeptiert. Die Grundlage hierfür ist das Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres (FSJG) und das Zivildienstgesetz nach Inkrafttreten des Änderungsgesetzes (FSJ-Förderungsgesetz/SFJGÄndG) vom 1. Juni 2002.
Es muss hierbei gewährleistet sein, dass der Teilnehmer in der jeweiligen Einsatzstelle seinen zwölf Monate dauernden Dienst ableisten kann. Damit ist eine organisatorische und finanzielle Sicherheit gemeint.
Zivildienstleistende, die ihren Dienst im Sport etwa in den Bereichen Behinderten- oder Seniorensport absolvieren, dürfen dies allerdings nicht in einem Verein tun, in dem sie Mitglied sind oder waren. Diese Beschränkung gilt aber nicht für Teilnehmer des freiwilligen sozialen Jahrs.
Bereits mit 16 Jahren kann man einen Kriegsdienstverweigerungsantrag stellen und den sozialen Dienst dann im Alter von 17 Jahren beginnen. Entscheidend ist hierbei, dass die schriftliche Vereinbarung für das freiwillige soziale Jahr nach der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer getroffen wird.
• Kriegsdienstverweigerungsantrag stellen
• Zustimmungserklärung der Erziehungsberechtigten bei Minderjährigen beifügen
• Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer abwarten
• Verpflichtungserklärung unterschreiben, ein freiwilliges soziales Jahr zu absolvieren
• sich bei der jeweiligen Landessportjugend über Einsatzstellen für ein freiwilliges soziales Jahr informieren
• Bewerbungen bei Vereinen und Verbänden einreichen
• Bewerbungsgespräch führen
• Vertragsabschluss


5. Das freiwillige soziale Jahr im Tischtennisbereich

Nicht nur für Bundesligavereine und Verbände sind Teilnehmer des freiwilligen sozialen Jahres interessant. Auch mittlere und große Breitensportvereine können eine Einsatzstelle für Teilnehmer im freiwilligen sozialen Jahr schaffen.
Für Tischtennisvereine bietet sich die große Möglichkeit, ihr Trainingsangebot im Schüler- und Jugendbereich durch sportbegeisterte und sachkundige junge Menschen zu erweitern und qualitativ deutlich zu verbessern.
Teilnehmer, die ihr freiwilliges soziales Jahr in einem Tischtennisverein absolvieren wollen, werden in der Regel selbst aktiv spielen und eventuell sogar über einen Trainerschein verfügen. Ist dieser noch nicht vorhanden, so kann er als Fortbildungsmaßnahme während des Jahres gemacht werden.
Zwar ist eine der Auflagen, die die Deutsche Sportjugend den Einsatzstellen macht, dass die Teilnehmer für junge Menschen regelmäßig Sport anbieten müssen, doch die Teilnehmer des freiwilligen sozialen Jahres können auch Organisations- und Verwaltungsaufgaben übernehmen. Nicht herangezogen werden dürfen die Teilnehmer allerdings zu Putzarbeiten oder Platzwarttätigkeiten. In begründeten Verdachtsfällen können die Träger sogar Stundennachweise über die geleistete Arbeit verlangen.
Auch können Verbände Teilnehmer des freiwilligen sozialen Jahres einstellen und diese dann zeitweise an einzelne kleinere Vereine abstellen, was zu einer Verbesserung im Verhältnis zwischen Verbänden und Vereinen führt.

FSJ

Die ausführenden Tätigkeiten beim freiwilligen sozialen Jahr im Tischtennisbereich sind recht unterschiedlich. Sie müssen aber mit der sportlichen Betreuung von Kindern und Jugendlichen zu tun haben. Hinzu können Tätigkeiten in der Vereins- und Verbandsarbeit kommen, etwa im Verwaltungsbereich.

Arbeitsfelder beim freiwilligen sozialen Jahr im Sport sind zum Beispiel:
• Vereine
• Verbände
• Sportschulen
• Sportbildungseinrichtungen
• Sport- bzw. Bewegungskindergärten
• Jugendferiencamps

Aufgabenbereiche sind zum Beispiel:
• Schüler- und Jugendarbeit
• Schüler- und Jugendtraining
• Stützpunkttraining bzw. die Unterstützung des Trainings
• Erwerb von Trainerscheinen
• Organisation und Teilnahme an Freizeiten und Jugendferiencamps
• Organisation von Turnieren, Vereinsmeisterschaften, Mini-Meisterschaften, Girls Team Cup, Schnupperkursen, Tischtennissportabzeichen
• Organisations- und Verwaltungstätigkeiten

FSJ

6. Checkliste Bewerber

• Alter: 16 bis 27 Jahre (beziehungsweise Erfüllung der Vollschulzeit)
• abgeschlossene Vollzeitschulpflicht
• Einsatzstellen: Sportvereine und -verbände, Sportbildungsstätten, Sportschulen
• Teilnahme an Aus- und Fortbildungen, Schulungen, Seminaren
• Arbeitszeit: 38,5 bis 40 Stunden pro Woche
• Honorar: 150 Euro pro Monat (Wochenendzuschläge werden nicht bezahlt)
• Unterkunfts- und Verpflegungspauschale: 150 Euro pro Monat
• Urlaub: 24 bis 26 Tage pro Jahr
• Kosten für Sozialversicherung, Kranken-, Arbeitslosen- sowie Rentenversicherungsbeiträge und Haftpflichtversicherung werden von der zuständigen Landessportjugend übernommen
• Kindergeldberechtigung und Anspruch auf Kinderfreibeträge, da das freiwillige soziale Jahr gleichbedeutend mit der Schul- und Berufsausbildung ist
• die Waisenrente (Halb- oder Vollwaisen) wird während der Teilnahme am freiwilligen sozialen Jahr weitergezahlt
• das freiwillige soziale Jahr wird als Zivil- und Wehrdienstersatz anerkannt
• das freiwillige soziale Jahr wird bei der Studien- und Ausbildungsplatzvergabe berücksichtigt
• in der Regel wird das freiwillige soziale Jahr auch als Vorpraktikum für eine Berufsausbildung im sozialen Bereich anerkannt
• nach Abschluss des freiwilligen sozialen Jahres erhält der Teilnehmer eine Teilnahmebescheinigung (kein Zeugnis)


7. Checkliste Einsatzstellen

• Schaffung einer Einsatzstelle durch eine Verein oder Verband mit regelmäßigem Sportangebot für Kinder und Jugendliche
• Stellenbeschreibung für die Landessportjugend dokumentieren (Stundenaufschlüsselung)
• Antrag und Anerkennung der Stelle durch die Landessportjugend
• Ausschreibung
• Vertragsabschluss (Verein/Verband, Teilnehmer und Landessportjugend)
• fachliche Anleitung und Beaufsichtigung der Teilnehmer bei der pädagogisch-betreuenden Tätigkeit, damit der Teilnehmer schnell einen guten Einblick in die Aufgaben und den Ablauf der Einsatzstelle erhält
• Einhaltung der Arbeitszeit von höchstens acht Stunden am Tag und 38,5 beziehungsweise 40 Stunden pro Woche
• Gewährung des Jahresurlaubs (24 Tage) und die Freistellung für 25 Weiterbildungstage (15 Tage für Einführungs-, Zwischen- und Abschlussseminar sowie zehn Tage für den Erwerb einer Übungsleiterlizenz im sportbezogenen Teil) während eines zwölfmonatigen freiwilligen sozialen Jahres
• Finanzierung der zehn Bildungstage (Seminarkosten- und Fahrtkostenerstattung)
• Erstattung der täglichen Fahrtkosten (Öffentlicher Personennahverkehr), nicht jedoch die Kosten für Heimfahrten am Wochenende
• anteilige Finanzierung der vereinbarten Einsatzkostenumlage an die Sportjugend
• Betreuung durch die Landessportjugend als Träger
• Mitfinanzierung durch Landessportjugend und Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
• kostengünstige Personalgewinnung
• Quantitäts- und Qualitätssteigerung im Jugendtraining


8. Weitere Informationen

Weitere Informationen rund um das freiwillige soziale Jahr sind bei folgenden Stellen erhältlich:

Landessportbund Nordrhein Westfalen e.V.
Friedrich-Alfred-Straße 25
47055 Duisburg
Tel: 0203 / 7381
E-Mail: info@lsb-nrw.de
www.wir-im-sport.de

Sportjugend Nordrhein-Westfalen
Friedrich-Alfred-Straße 25
47055 Duisburg
Referat 4 – Jugendpolitik – gesellschaftliche Aktionsfelder
Hanno Krüger (Referent „Freiwilliges Soziales Jahr“)
Tel.: 0203 / 7381-874
Fax: 0203 / 7381-868
E-Mail: Hanno.Krueger@lsb-nrw.de
www.sportjugend-nrw.de

Deutsche Sportjugend im Deutschen Olympischen Sportbund e.V. (DOSB)
Otto-Fleck-Schneise 12
60528 Frankfurt am Main
Tel.: 069 / 6700-338
Fax: 069 / 6700-1338
www.dsj.de

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Alexanderstraße 3
10178 Berlin
Tel.: 03018 / 555-0
Fax: 03018 / 555-4400
E-Mail: poststelle@bmfsfj.bund.de
www.bmfsfj.de

Bundesamt für den Zivildienst
Sibille-Hartmann-Straße 2-8
50964 Köln
Tel.: 0221 / 3673-0
Fax: 0221 / 3673-4661
E-Mail: service@baz.bund.de
www.zivildienst.de

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